Studienortwechsel

Archiv für die Kategorie ‘Zulassungsbeschränkungen

Bonn: Keine Zulassungsbeschränkungen

ohne Kommentare

Der Studiengang Rechtswissenschaft ist an der Universität Bonn ab dem zweiten Fachsemester nicht mehr zulassungsbeschränkt. Studienortwechsler im zweiten oder in höheren Fachsemestern können sich daher frei einschreiben. Die Einschreibung ist in diesem Fall unabhängig von den bereits erbrachten Studienleistungen möglich.

(Quelle)

Geschrieben von Froschkönigin

21. Juni 2007 um 11:33

Veröffentlicht in Bonn, Zulassungsbeschränkungen

Kiel: Zulassungsbeschränkungen

ohne Kommentare

Ortswechsler, d.h. Jurastudierende, die ihr Studium an einer anderen Hochschule aufgenommen haben und nun an die CAU wechseln wollen, müssen sich um einen Studienplatz bewerben, d.h. auch für die höheren Fachsemester bestehen im Studiengang Rechtswissenschaften Zulassungsbeschränkungen. Das Vergabeverfahren wird direkt in der CAU durchgeführt. Zuständig ist die Zulassungsstelle in der zentralen Hochschulverwaltung. Ansprechpartnerin in der Zulassungsstelle für alle Fragen der Zulassung zum höheren Fachsemester Rechtswissenschaften (z.B. Termine, Voraussetzungen, Formulare) ist

Frau Britting, Telefon 0431/880-3723

(Quelle)

Geschrieben von Froschkönigin

21. Juni 2007 um 11:25

Veröffentlicht in Kiel, Zulassungsbeschränkungen

Berlin: Zulassungsbeschränkungen

ohne Kommentare

HU Berlin:

Voraussetzung ist der Nachweis der absolvierten Zwischenprüfung bzw. des erfolgreich absolvierten Grundstudiums. Im fachlichen Auswahlverfahren werden vorrangig Bewerber/innen mit den besten Durchschnittsnoten der Zwischenprüfung bzw. der Teilleistungen für das Grundstudium berücksichtigt. *

FU Berlin:

Abiturdurchschnittsnote und Wartezeit spielen für die Zulassung zu höheren Semestern von FU-Stu­dien­gängen keine Rolle (Ausnahme:  Bei Modulangeboten in Kombinations-Bachelor-Studiengängen wird in allen höheren Semestern nur nach Abiturdurchschnittsnote zugelassen).

Nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) werden Studienplätze in zulassungsbeschränkten höheren Fachsemestern in einer bestimmten Rangfolge vergeben:

  • Zuerst werden Bewerber mit Erstsemesterzulassung berücksichtigt, die gleichzeitig eine Einstufung in ein höheres Semester für denselben Studiengang aufgrund anrechenbarer Leistungen z.B. aus einem Auslandsstudium vorlegen können („Anrechner“). Sie müssen sich gar nicht für ein höheres Semester an der Freien Universität beworben haben: Die Vorlage des Zulassungsbescheids für das 1. Fachsemester und der Semestereinstufung durch das zuständige Prüfungsbüroamt genügen.
  • Danach werden Hochschulwechsler und Studienunterbrecher berücksichtigt. Das sind Studierende, die den gleichen Studiengang (gleiches Abschlussziel, ggf. gleiche Fächerkombination und Struktur) an einer anderen deutschen Universität studieren (Hochschulwechsler) oder studiert haben (Studienunterbrecher, auch solche von der FU Berlin) und diesen nun an der Freien Universität Berlin im nächsthöheren Semester fortsetzen wollen. Innerhalb dieser Kategorie werden ggf. besondere Gründe für „bevorzugten Studienortwechsel“ berücksichtigt: Hochschulwechsler können z.B. familiäre, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Gründe geltend machen. Achtung: Wer in Deutschland schon für einen Studiengang immatrikuliert war, darf sich an der Freien Universität Berlin für den gleichen Studiengang nur zum nächsthöheren, nicht aber für ein niedrigeres Semester und (außer für ZVS-Fächer) schon gar nicht zum 1. Fachsemester bewerben. Rückstufungen wegen Leistungsrückstand nimmt die Freie Universität Berlin nicht vor.
  • An letzter Stelle bei der Platzvergabe in höheren Semestern rangieren „sonstige Bewerber“ („Quereinsteiger“ mit anrechenbaren Leistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem Auslandsstudium). Achtung: In den höheren Semestern vieler FU-Studiengänge können nicht alle Hochschulwechsler und somit schon gar keine Quereinsteiger zugelassen werden.

(Quelle)

Eine Studienaufnahme ab dem 4. Fachsemester ist nur möglich, wenn die Zwischenprüfung an der Heimatuniversität bereits erfolgreich abgelegt wurde. Eine Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses sollte – wenn zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden – der Bewerbung beigelegt werden.

Wenn das Zwischenprüfungszeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht ausgestellt ist, sollte dem Zulassungsantrag der Hinweis beigefügt werden, dass das Zwischenprüfungszeugnis bis zum Zeit­punkt der Immatrikulation (Sommersemester: Ende Februar bis Anfang April / Wintersemester: Ende August bis Anfang Oktober) vorliegen wird. Der Zulassungsbescheid ergeht dann unter Vorbehalt. Die Aufhebung des Vorbehaltes durch Nachweis des Zwischenprüfungszeugnisses (im Original) kann im Studien- und Prüfungsbüro am Fachbereich Rechtswissenschaft oder bei der Einrichtung Bewerbung und Zulassung erfolgen.

Es ist zu beachten, dass ein Studienortwechsel an die FU Berlin ausgeschlossen ist, wenn an einer anderen Universität bereits Prüfungsleistungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erbracht worden sind. Eine Bestätigung der ehemaligen Universität über die noch nicht erfolgte Aufnahme des Schwerpunktbereichsstudiums ist bei dem Antrag auf Anerkennung aller bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Studien- und Prüfungsbüro vorzulegen. Ein entsprechendes Formular ist im Studien- und Prüfungsbüro erhältlich.

(Quelle)

Auf telefonische Nachfrage beim Info-Service der FU: Studienplätze werden nicht nach Zwischenprüfungsnote vergeben sonden ausgelost.

Geschrieben von Froschkönigin

21. Juni 2007 um 10:10

Köln: Zulassungsbeschränkungen

ohne Kommentare

Köln:

Achtung! Zum Wintersemester 2007/08 wird voraussichtlich eine Zulassungsbeschränkung bis in das 9. Fachsemester eingeführt. Ein Studienortwechsel wird für diesen Fall erheblich erschwert werden. (Quelle)

Geschrieben von Froschkönigin

21. Juni 2007 um 7:34

Veröffentlicht in Köln, Zulassungsbeschränkungen

Münster: Zulassungsbeschränkungen

ohne Kommentare

Münster:

An der WWU Münster bestehen im Studiengang Rechtswissenschaft zum WS 2007/08 Zulassungsbeschränkungen bis zum 5. Fachsemester einschließlich. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät nimmt jedoch trotzdem auch überkapazitätsmäßig Studienortwechsler zum 4. und 5. Fachsemester auf, sofern sie bereits die Zwischenprüfung an ihrer früheren Universität bestanden haben. Ab dem 6. Fachsemester ist das Jurastudium zulassungsfrei. Vor dem 4. Fachsemester ist ein Wechsel voraussichtlich nur mit Tauschpartner möglich. (Quelle)

Geschrieben von Froschkönigin

21. Juni 2007 um 7:32

Veröffentlicht in Münster, Zulassungsbeschränkungen