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Berlin: Meldefristverlängerung
§ 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung – JAO) vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298)
(1) Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichen Studium spätestens zu der auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters folgenden Prüfungskampagne zur Prüfung und besteht er in dieser Prüfungskampagne die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben folgende Fachsemester, insgesamt aber nicht mehr als vier, unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:
(…)
4. ein Fachsemester, wenn der Prüfling an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat, zwei Fachsemester, wenn er mindestens ein Studienjahr an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und zwei Leistungsnachweise, darunter mindestens einen im ausländischen Recht, erworben hat,
Beginn der Meldefrist:
Die Meldefrist beginnt spätestens, sobald das Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem erstmals eine Immatrikulation in dieser Fachrichtung an einer Hochschule im Bundesgebiet erfolgt.
Einjähriger Auslandsaufenthalt:
Es müssen zwei Leistungsnachweise nachgewiesen werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über ein gesamtes Studienjahr empfiehlt es sich, die Prüfungen so aufzuteilen, dass je ein Leistungsnachweis pro Semester erbracht wird. An die Dauer und Form der Prüfungen (schriftlich, mündlich), die Prüfungssprache, den Kursumfang oder Arbeitsaufwand (ausgedrückt in SWS oder ECTS-credits) werden keine speziellen Anforderungen gestellt.
Der Leistungsnachweis, der nicht im ausländischen Recht erbracht werden muss, kann sich auf eine beliebige rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltung beziehen.
Der Kursinhalt des zweiten Leistungsnachweises muss einem ausländischen Rechtssystem entstammen. Unter ausländischem Recht ist jedes vom deutschen verschiedene Rechtssystem zu verstehen. Dabei muss es sich nicht zwingend um das Rechtssystem des Gastlandes handeln. Nicht zum ausländischen Recht zählen die internationalen und länderübergreifenden Rechtsgebiete wie Völker- und Europarecht, Kriminologie, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie. Lehrveranstaltungen zur Rechtsvergleichung fallen dann unter ausländisches Recht, wenn ein systematischer Vergleich mit nicht-deutschem Recht erfolgt. Prüfungen zum Internationalen Privatrecht werden vom GJPA problemlos als Leistungsnachweis im ausländischen Recht anerkannt.
Keine „Doppelwirkung“ eines Leistungsnachweises:
Der Anerkennung eines Leistungsnachweises zur Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung steht entgegen, dass derselbe Leistungsnachweis als Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz oder der Schlüsselqualifikation bzw. als Übung im Bürgerlichen oder Öffentlichen Recht angerechnet worden ist.
(Quelle)
Zuständig für die Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung ist das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA):
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA)
Salzburger Str. 21 – 25
10825 Berlin