Studienortwechsel

Archiv für die Kategorie ‘FU Berlin

Berlin: Anrechnung im Ausland erbrachter Studienleistungen

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Belegung der Pflicht- und Wahlpflichtkurse in den Schwerpunktbereichen:

Im Ausland erbrachte Studienleistungen können nicht als Prüfungsleistungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung anerkannt werden. Denkbar ist jedoch eine Anrechnung von im Ausland belegten Kursen auf die im Schwerpunktbereich zu belegenden Semesterwochenstunden. Inhaltlich äquivalente Veranstaltungen der Gastuniversität können demnach Pflicht- und Wahlpflichtkurse in den Unterschwerpunkten ersetzen.
Die Kursbelegung im Ausland wird durch Eintragung und Bestätigung des Studierenden auf der entsprechenden Studienbuchseite der Freien Universität Berlin nachgewiesen.

(Quelle)

Ansprechpartnerin:
Frau Grit Rother
Tel.: +49 30 83 85 25 28
Fax: +49 30 83 85 25 29
GRother@zedat.fu-berlin.de

Geschrieben von Froschkönigin

21. Juni 2007 um 11:19

Veröffentlicht in Anrechnung, FU Berlin, HU Berlin

Berlin: Meldefristverlängerung

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§ 13 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung – JAO) vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298)
(1) Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichen Studium spätestens zu der auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters folgenden Prüfungskampagne zur Prüfung und besteht er in dieser Prüfungskampagne die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben folgende Fachsemester, insgesamt aber nicht mehr als vier, unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:
(…)
4. ein Fachsemester, wenn der Prüfling an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat, zwei Fachsemester, wenn er mindestens ein Studienjahr an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und zwei Leistungsnachweise, darunter mindestens einen im ausländischen Recht, erworben hat,

Beginn der Meldefrist:
Die Meldefrist beginnt spätestens, sobald das Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem erstmals eine Immatrikulation in dieser Fachrichtung an einer Hochschule im Bundesgebiet erfolgt.

Einjähriger Auslandsaufenthalt:
Es müssen zwei Leistungsnachweise nachgewiesen werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über ein gesamtes Studienjahr empfiehlt es sich, die Prüfungen so aufzuteilen, dass je ein Leistungsnachweis pro Semester erbracht wird. An die Dauer und Form der Prüfungen (schriftlich, mündlich), die Prüfungssprache, den Kursumfang oder Arbeitsaufwand (ausgedrückt in SWS oder ECTS-credits) werden keine speziellen Anforderungen gestellt.

Der Leistungsnachweis, der nicht im ausländischen Recht erbracht werden muss, kann sich auf eine beliebige rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltung beziehen.

Der Kursinhalt des zweiten Leistungsnachweises muss einem ausländischen Rechtssystem entstammen. Unter ausländischem Recht ist jedes vom deutschen verschiedene Rechtssystem zu verstehen. Dabei muss es sich nicht zwingend um das Rechtssystem des Gastlandes handeln. Nicht zum ausländischen Recht zählen die internationalen und länderübergreifenden Rechtsgebiete wie Völker- und Europarecht, Kriminologie, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie. Lehrveranstaltungen zur Rechtsvergleichung fallen dann unter ausländisches Recht, wenn ein systematischer Vergleich mit nicht-deutschem Recht erfolgt. Prüfungen zum Internationalen Privatrecht werden vom GJPA problemlos als Leistungsnachweis im ausländischen Recht anerkannt.

Keine „Doppelwirkung“ eines Leistungsnachweises:
Der Anerkennung eines Leistungsnachweises zur Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung steht entgegen, dass derselbe Leistungsnachweis als Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz oder der Schlüsselqualifikation bzw. als Übung im Bürgerlichen oder Öffentlichen Recht angerechnet worden ist.

(Quelle)

Zuständig für die Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung ist das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA):

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA)
Salzburger Str. 21 – 25
10825 Berlin

Geschrieben von Froschkönigin

21. Juni 2007 um 11:12

FU Berlin: Bewerbungsunterlagen

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Geschrieben von Froschkönigin

21. Juni 2007 um 10:59

Veröffentlicht in Bewerbungsunterlagen, FU Berlin

Berlin: Zulassungsbeschränkungen

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HU Berlin:

Voraussetzung ist der Nachweis der absolvierten Zwischenprüfung bzw. des erfolgreich absolvierten Grundstudiums. Im fachlichen Auswahlverfahren werden vorrangig Bewerber/innen mit den besten Durchschnittsnoten der Zwischenprüfung bzw. der Teilleistungen für das Grundstudium berücksichtigt. *

FU Berlin:

Abiturdurchschnittsnote und Wartezeit spielen für die Zulassung zu höheren Semestern von FU-Stu­dien­gängen keine Rolle (Ausnahme:  Bei Modulangeboten in Kombinations-Bachelor-Studiengängen wird in allen höheren Semestern nur nach Abiturdurchschnittsnote zugelassen).

Nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) werden Studienplätze in zulassungsbeschränkten höheren Fachsemestern in einer bestimmten Rangfolge vergeben:

  • Zuerst werden Bewerber mit Erstsemesterzulassung berücksichtigt, die gleichzeitig eine Einstufung in ein höheres Semester für denselben Studiengang aufgrund anrechenbarer Leistungen z.B. aus einem Auslandsstudium vorlegen können („Anrechner“). Sie müssen sich gar nicht für ein höheres Semester an der Freien Universität beworben haben: Die Vorlage des Zulassungsbescheids für das 1. Fachsemester und der Semestereinstufung durch das zuständige Prüfungsbüroamt genügen.
  • Danach werden Hochschulwechsler und Studienunterbrecher berücksichtigt. Das sind Studierende, die den gleichen Studiengang (gleiches Abschlussziel, ggf. gleiche Fächerkombination und Struktur) an einer anderen deutschen Universität studieren (Hochschulwechsler) oder studiert haben (Studienunterbrecher, auch solche von der FU Berlin) und diesen nun an der Freien Universität Berlin im nächsthöheren Semester fortsetzen wollen. Innerhalb dieser Kategorie werden ggf. besondere Gründe für „bevorzugten Studienortwechsel“ berücksichtigt: Hochschulwechsler können z.B. familiäre, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Gründe geltend machen. Achtung: Wer in Deutschland schon für einen Studiengang immatrikuliert war, darf sich an der Freien Universität Berlin für den gleichen Studiengang nur zum nächsthöheren, nicht aber für ein niedrigeres Semester und (außer für ZVS-Fächer) schon gar nicht zum 1. Fachsemester bewerben. Rückstufungen wegen Leistungsrückstand nimmt die Freie Universität Berlin nicht vor.
  • An letzter Stelle bei der Platzvergabe in höheren Semestern rangieren „sonstige Bewerber“ („Quereinsteiger“ mit anrechenbaren Leistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem Auslandsstudium). Achtung: In den höheren Semestern vieler FU-Studiengänge können nicht alle Hochschulwechsler und somit schon gar keine Quereinsteiger zugelassen werden.

(Quelle)

Eine Studienaufnahme ab dem 4. Fachsemester ist nur möglich, wenn die Zwischenprüfung an der Heimatuniversität bereits erfolgreich abgelegt wurde. Eine Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses sollte – wenn zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden – der Bewerbung beigelegt werden.

Wenn das Zwischenprüfungszeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht ausgestellt ist, sollte dem Zulassungsantrag der Hinweis beigefügt werden, dass das Zwischenprüfungszeugnis bis zum Zeit­punkt der Immatrikulation (Sommersemester: Ende Februar bis Anfang April / Wintersemester: Ende August bis Anfang Oktober) vorliegen wird. Der Zulassungsbescheid ergeht dann unter Vorbehalt. Die Aufhebung des Vorbehaltes durch Nachweis des Zwischenprüfungszeugnisses (im Original) kann im Studien- und Prüfungsbüro am Fachbereich Rechtswissenschaft oder bei der Einrichtung Bewerbung und Zulassung erfolgen.

Es ist zu beachten, dass ein Studienortwechsel an die FU Berlin ausgeschlossen ist, wenn an einer anderen Universität bereits Prüfungsleistungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erbracht worden sind. Eine Bestätigung der ehemaligen Universität über die noch nicht erfolgte Aufnahme des Schwerpunktbereichsstudiums ist bei dem Antrag auf Anerkennung aller bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Studien- und Prüfungsbüro vorzulegen. Ein entsprechendes Formular ist im Studien- und Prüfungsbüro erhältlich.

(Quelle)

Auf telefonische Nachfrage beim Info-Service der FU: Studienplätze werden nicht nach Zwischenprüfungsnote vergeben sonden ausgelost.

Geschrieben von Froschkönigin

21. Juni 2007 um 10:10